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Mehrwertsteuer-
Rückerstattung

Jede Person, die ein Apartment erwirbt, hat Anspruch auf den vollen MwSt.-Abzug, und zwar unabhängig davon, ob sie ein bei der Gemeinde angemeldetes Gewerbe betreibt oder nicht. Das bedeutet, dass Sie beim Kauf eines Apartments in Wirklichkeit nur Kosten in Höhe seines Nettopreises tragen. Nachstehend finden Sie Informationen über die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer.

Möglichkeit, eine MwSt.-Rückerstattung zu erhalten, ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen

Gemäß Art. 86 Abs. 1 des polnischen Mehrwertsteuergesetzes vom 11. März 2004 [im Folgenden: „MwSt.-Gesetz“] ist der Steuerzahler berechtigt, den Betrag der Vorsteuer von der fälligen Steuer abzuziehen, sofern er die Waren und Dienstleistungen für die Ausübung von steuerpflichtigen Tätigkeiten verwendet.

Gleichzeitig ist zu betonen, dass die geringfügige steuerpflichtige Vermietung nicht zwangsläufig die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes nach sich zieht, von dem im polnischen Gesetz über die Gewerbefreiheit vom 2. Juli 2004 die Rede ist. In Ihrem Fall sollte daher die Vermietung des Apartments keine solche Verpflichtung zur Folge haben.

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Gleichzeitig möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Mehrwertsteuer nur dann zurückerstattet wird, wenn Sie die betreffenden Apartments ausschließlich für Ausübung von Tätigkeiten nutzen, die mit dem MwSt.-Satz von 23 % besteuert werden (Vermietung), und nicht für Ihren Eigenbedarf. Soll das Apartment teilweise privat genutzt werden, sind Sie verpflichtet, getrennt Tätigkeiten zu ermitteln, die zum Vorsteuerabzug berechtigt bzw. nicht berechtigt sind, und ihnen entsprechende Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb der Immobilie zuzuordnen. In so einem Fall wären Sie dann nur zum teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt. Für die Zwecke des MwSt.-Abzugs empfehlen wir daher, dass das Apartment vollständig für steuerpflichtige Vermietung genutzt wird. Um Einzelheiten zum Thema „Steueroptimierung“ zu erhalten, wenden Sie sich bitte an einen professionellen Steuerberater.

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